Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen / auf Gehsteigen

Parken ohne Kennzeichen und auf Gehsteigen

Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichem Grund nur verwendet werden, wenn ein gültiges Kennzeichen angebracht ist. Unter Verwendung ist hier nicht nur das Lenken, sondern auch das Abstellen und Parken zu verstehen. Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann in letzter Konsequenz zur amtswegigen Entfernung des Fahrzeugs durch die zuständige Verkehrsbehörde führen. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. Fahrzeuge ohne angebrachte Kennzeichen müssen daher immer auf Privatgrund abgestellt werden.

Das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehsteig ist an sich verboten, ausgenommen es ist mittels Bodenmarkierung zugelassen. 

Falls derartige Verwaltungsübertretungen privat wahrgenommen werden, können diese jederzeit von jedem Bürger bspw. per E-mail an die örtliche Polizeiinspektion zur Überprüfung übermittelt werden (PI-Zistersdorf@polizei.gv.at). Derartige Eingaben können auch persönlich bei der Dienststelle eingebracht werden.