Das Abstellen von Fahrzeugen mit oder ohne Kennzeichen auf öffentlichen Grünflächen ist grundsätzlich nicht zulässig, da es sich hier nicht um den Verkehr dienende Anlagen handelt.
Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Gemeindeamt möglich. Es wird ersucht im Einzelfall Kontakt mit unserem Bauamt aufzunehmen, um die Möglichkeiten und Maßnahmen (Art der Befestigung, Ausmaß der benutzten Flächen, Pflege der Fläche usw.) festzulegen. Es kommt hier aber zu keinem Vorrecht eines Anrainers auf eine Parkfläche im öffentlichen Raum, auch wenn hier private Aufwendungen bzgl. Befestigung und/oder Pflege getätigt werden.
Bei einer nicht-genehmigten Nutzung von öffentlichen Grünflächen muss im äußersten Fall mit zivilrechtlichen Besitzstörungsklagen gerechnet werden. Im Sinne einer praktikablen Grünraumpflege wird daher nachdrücklich ersucht, das Verparken von öffentlichen Grünflächen zu unterlassen.