Nach den gesetzlichen Vorgaben der NÖ Bauordnung 2014 ist für jedes bewilligungspflichtige und bewilligte Bauvorhaben (insbesondere bei Neu- und Zubauten aber auch bei Abänderungen von Bauwerken), der Baubehörde unverzüglich nach der faktischen Umsetzung eine vollständige Fertigstellungsanzeige durch den Bauführer vorzulegen.
Wer jedoch ein Bauwerk oder Vorhaben vor der Anzeige der Fertigstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen benützt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Eine Nachfrist oder dergleichen für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Sollte also am Gemeindeamt die Nutzung eines nicht-fertiggestellten Neubaus beispielsweise durch die behördliche Meldung bekannt werden, so wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes, unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft als zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu verständigen und diese hätte gegen den Gebäudenutzer ein Strafverfahren durchzuführen.
Das Gemeindeamt ist hier bemüht bürgerfreundlich zu agieren und versucht auf die Rechtslage frühestmöglich hinzuweisen. Es darf in diesem Zusammenhang nachdrücklich ersucht werden, dieser gesetzlichen Verpflichtung verlässlich nachzukommen.