Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Die Bewertung des Vermögens erfolgt auf Grund des Bewertungsgesetzes durch das Finanzamt. Gleichzeitig mit dem Einheitswert ist durch das Finanzamt der Steuermessbetrag festzusetzen.
Der Steuermessbetrag ist der Gemeinde mitzuteilen, dabei kann es zu Verzögerungen bis zu zwei Jahren kommen. Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Übersteigt der Jahresbetrag der Grundsteuer € 72,67 nicht, so wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres.