Kanalgebühren

Zuständig

 

Kanaleinmündungsabgaben

 

 

Regenwasserkanal:

 

Für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Einmündungsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird wie folgt ermittelt: Die Hälfte der bebauten Fläche und ein Anteil von 15 % der unverbauten Fläche (bis höchstens 500 ²).

Bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu bezahlen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

 

 

Schmutzwasser:

  

Für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Einmündungsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 % der unverbauten Fläche (bis höchstens 500 m²) vermehrt wird.

Bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu bezahlen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.