Die Kommunalsteuer beträgt 3 % von der Summe der Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
Wird die Abgabe am Fälligkeitstag nicht entrichtet, so tritt grundsätzlich die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.