Lustbarkeitsabgabe

Für die Lustbarkeitsabgabe sind zwei Erhebungsformen vorgesehen:

  • Kartenabgabe, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung entgeltlich ist
  • Pauschalabgabe, wenn dies zwischen Gemeinde und Abgabepflichtigem vereinbart worden ist.

Der Gemeinderat muss das Abgabenmaß in der Lustbarkeitsabgabe - Einhebungsverordnung bestimmen. Es darf grundsätzlich 25% vom Preis oder Entgelt nicht übersteigen. Die Kartenabgabe wird grundsätzlich nach dem Preis und der Anzahl der verkauften Eintrittskarten berechnet.