NÖ Hundehaltegesetz 2023

Hundehaltegesetz

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Hundehaltung in Österreich: Was Halter wissen müssen

Wer in Österreich einen Hund bei sich aufnehmen möchte, sieht sich mit einer Reihe von umfassenden Pflichten konfrontiert. Das Wesen der gesetzlichen Regelung ist komplex, da die Zuständigkeiten auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene verteilt sind.

Bundesweite Pflichten (Chip und Registrierung)

Unabhängig vom Wohnort ist jeder Hund in Österreich registrierungs- und chippflichtig. Der Hund muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein und binnen weniger Tage in der österreichischen Heimtierdatenbank gemeldet werden. Diese zentrale Registrierung ist die Basis für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit.

Regeln auf Landesebene (Hundegesetze)

Die wichtigsten Vorschriften zur Haltung und zum Verhalten sind in den neun Landeshundegesetzen verankert.

In Niederösterreich sind dies das

Unter anderem sind hier folgende Punkte geregelt:

  • Sachkundenachweis/Hundeführschein: In Niederösterreich ist der Nachweis einer Grundschulung für den Hundehalter gesetzlich vorgeschrieben.
  • Haftpflichtversicherung: Seit 1.6.2023 ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung verpflichtend.
  • Beschränkung der Hundehaltung: Nunmehr ist die Haltung von mehr als fünf Hunden (inklusive der Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden) in einem Haushalt verboten. 

Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden in einem Haushalt. 

  • Beseitigen von Exkrementen: Exkremente des Hundes müssen unverzüglich beseitigt und entsorgt werden.

Zuständigkeit der Gemeinde (Steuer)

Zusätzlich zu den nationalen und regionalen Gesetzen muss der Hund bei der zuständigen Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen gemeldet werden:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    2. zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Hunde An- und Abmeldung (DOWNLOAD)

Link zur Rechtsauskunft des Landes Niederösterreich