Laut den gesetzlichen Vorgaben haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass entlang ihrer gesamten Liegenschaft Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht innerhalb einer Entfernung von 3 m vorhandenen, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern.
Grenzen der Sauberhaltungsverpflichtung - Vorbehaltlich gerichtlicher Einfallentscheidungen bezieht sich der Umfang dieser Verpflichtung nach Rechtsansicht des Verkehrsministeriums auf den Zweck der Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen der Fußgänger. Es müssen daher jedenfalls die Sicherheit der Fußgänger gefährdende Verunreinigungen, welche erfahrungsgemäß zum Ausgleiten und zum Sturz von Fußgängern führen können, entfernt werden.
Abseits der gesetzlichen Verpflichtungen ersucht die Stadtgemeinde Zistersdorf alle Gebäudeeigentümer bei der Unkrautbekämpfung auf Gehwegen regelmäßig zu unterstützen. So sind die Vorgaben des StVO jedenfalls erfüllt und wir können gemeinsam ein dauerhaft attraktives Ortsbild ermöglichen.