In der Großgemeinde sind Haus- und Gartenarbeiten mit Motoren nur zulässig, wenn dadurch die Nachbarschaft nicht gestört wird. Wegen der Ausnahmesituation zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus wird diese Regelung für Haus- und Gartenarbeiten (§ 6 der Verordnung vom 27. Juni 1977, durch den Bürgermeister vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Bei der Durchführung der Gartenarbeiten ist dennoch darauf Rücksicht zu nehmen, die Geräuschentwicklung beim Einsatz von motorbetriebenen Maschinen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken, damit die Wochenendruhe in der Nachbarschaft nur in geringem Umfang beeinträchtigt wird.
Durch diese Änderung soll es ermöglicht werden, abhängig von den Wetterbedingungen Gartenarbeiten uneingeschränkt durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass jener Personenkreis, der im weit gefassten Sinn dem „Schlüsselpersonal“ zuzuordnen ist, nur eingeschränkt Auswahlmöglichkeit hat bei der Zeiteinteilung für die Durchführung dieser Gartenarbeiten.
Hinweis: Die angesprochene Verordnung umschreibt folgende Vorgaben, die vorübergehend außer Kraft gesetzt werden:
§ 6 Abs. 1: Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen zur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr vorgenommen werden.
Abs. 2: Rasenmäher, die mit der Hand oder mit geräuscharmem Elektromotor betrieben werden, dürfen nur von 7 bis 20 Uhr benützt werden. Für andere motorbetriebene Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotor, gilt die zusätzliche Einschränkung, dass sie nur werktags von 7 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertag von 10 bis 12 Uhr benützt werden dürfen. Die Beschränkungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für alle anderen im Garten benützten motorbetriebenen Maschinen und Geräte