Gefundene Sachen sind jetzt auch in großen Städten im Gemeindeamt abzugeben.
Sachen mit einem geschätzten Wert unter 10 € darf der Finder behalten, wenn der Verlustträger nicht leicht ermittelt werden kann (z.B. durch den Namen auf dem gefundenen Gegenstand).
Die Gemeinde hat den Fund ortsüblich bekannt zu machen. Bei einem Wert bis 100 € genügt ein Anschlag an der Amtstafel, bei wertvolleren Sachen muss der Fund einem größeren Personenkreis bekannt gemacht werden (z.B. über das Internet).
Der Finderlohn berechnet sich auch weiterhin vom Wert der Sache: Bis zu 2000 € sind es 10 Prozent, vom darüber hinaus gehenden Wert werden 5 Prozent berechnet. Bei vergessenen Sachen (z.B. der bei einem Besuch/im Bus liegen gelassene Sachen) beträgt der Finderlohn nur die Hälfte.
Meldet sich der Verlustträger nicht innerhalb eines Jahres, dann gehört der Gegenstand dem Finder, wenn er sich den Fund innerhalb von sechs Wochen (bei einem Wert über 20 Euro: sechs Monate) ab Verständigung im Gemeindeamt abholt.
Was hat sich damit geändert? ´
Bis Ende Jänner musste in großen Städten der Fund bei der Bundespolizeidirektion gemeldet werden. Die Wahl, die gefundene Sache nach dieser Meldung selbst zu verwahren, gibt es nicht mehr.
Die Sonderregelung für vergessene Sachen (diese konnten nicht „gefunden“ werden) gibt es nicht mehr.
Der Grund dafür: Es war nicht immer eindeutig, ob etwas vergessen oder verloren worden ist. (Gehörte es daher ins Fundamt oder nicht?)
Jetzt kommen diese Gegenstände (verloren und vergessen) ins Gemeindeamt. Wer etwas vermisst, kann dort nachfragen.